Satzung

Satzung der Jägervereinigung Butzbach e. V.

Stand der Satzung: Butzbach, 22. März 1985

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Jägervereinigung Butzbach”. Er hat seinen Sitz in Butzbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Butzbach unter Nr. 2 VR 103 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesjagdverband Hessen e.V.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Tier- und Umweltschutzes und die Pflege der Naturkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Förderung von Projekten auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, die geeignet sind, zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen beizutragen.
  2. Die Anleitung, Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft zu sachgerechter Jagdausübung im Sinn von § 1 BJG und unter Beachtung des Natur-, Landschafts- und Tierschutzrechtes sowie die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, des jagdlichen Schrifttums und der jagdkulturellen Einrichtungen.
  3. Die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung auf den unter 1. genannten Gebieten sowie auf den Gebieten der Jagdkunde und der Wildbiologie, soweit es sich um Untersuchungen handelt, deren Ergebnisse dazu beitragen können, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen zu erhalten und zu sichern.
  4. Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung der Zusammenarbeit aller Naturschutzverbände auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene.
  5. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
  6. Die Begünstigung einer Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, ist unzulässig.

§ 3 – Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Jäger und Förderer der Jagd sowie Personen sein, die dem Zweck des Vereins (§ 2 der Satzung) insbesondere dem Natur-, Tier- und Umweltschutz förderlich gegenüberstehen. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und dürfen nicht wegen eines jagdlichen oder waffenrechtlichen Deliktes rechtskräftig verurteilt sein.

Die Mitglieder setzen sich zusammen:

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die berechtigt ist, einen Jagdschein zu erwerben. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und an der Arbeit des Vereins interessiert ist. Bei noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr muss die Zustimmung der Sorgeberechtigten in schriftlicher Form vorliegen. Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme und üben demzufolge weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlichem Antrage. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das neue Mitglied zur Anerkennung und Beachtung der Satzung, der Ehrenordnung des DJV, der Beschlüsse der Vereinsorgane, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins nach besten Kräften und zur pünktlichen Beitragszahlung. Jedes Einzelmitglied hat das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Vereins oder übergeordnete Verbände im Rahmen der mit diesen getroffenen Vereinbarungen. Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung, die Ehrenordnung des DJV sowie nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages eine Mitgliedskarte.

§ 4 – Beiträge – Geschäftsjahr

Der von den Mitgliedern zu erhebende Beitrag und die Aufnahmegebühr wird in der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres kostenfrei zu zahlen. Das Bankeinzugsverfahren ist anzustreben. Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist außer der Aufnahmegebühr die Hälfte des Jahresbeitrages, und zwar binnen 4 Wochen nach Mitteilung über die erfolgte Aufnahme zu entrichten.
Jagdhornbläser, Hundeführer und Schützen, die sich regelmäßig am Vereinsleben beteiligen, bleiben als außerordentliche Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr beitragsfrei.
Die Hauptversammlung kann außer dem Beitrag Umlagen für besondere Zwecke beschließen. Umlagen für besondere Zwecke sind mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.
Rückständige Beiträge und Umlagen sind ab 1.7. ohne ausdrückliche Zahlungsaufforderung durch Postnachnahme einzuziehen. Hierbei entstehende Einzugsgebühren hat das Mitglied in voller Höhe zu tragen. Bei Eintritt nach dem 30.06. ist sinngemäß bis zur Jahresfrist zu verfahren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (l. Januar bis 31. Dezember).

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Hauptversammlung
  3. die Mitgliederversammlung
  4. die Ehrenratsstelle
  5. die Kassenprüfer
  6. die durch die Satzung oder im Einzelfall durch die
    Hauptversammlung eingesetzten Ausschüsse.

§ 6 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem ersten Schriftführer
  4. dem zweiten Schriftführer
  5. dem Kassenwart
  6. zwei Beisitzern

Tunlichst soll ein Forstbeamter Mitglied des Vorstandes sein.

§ 7 – Aufgabe des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlungen und die Verwaltung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Vorsitzende:
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich, bilden den Vorstand gemäß §26 BGB und führen die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Schriftführer oder dem Kassenwart vorbehalten sind.
Der l. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen und erstattet den Jahresbericht. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter Angaben von Gründen verlangt.

Schriftführer:
Der 1. Schriftführer führt die Mitgliederliste, fertigt die Niederschriften über die Verhandlungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen an, die von ihm und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Er ist für allen übrigen Schriftverkehr und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Er besorgt die Einladungen der Mitglieder zu den Veranstaltungen des Vereins.
Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer nach Weisung des Vorstandes.

Kassenwart:
Der Kassenwart führt die Vereinskasse, ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich und erstattet den Rechnungsbericht. Er hat seine Kassenführung vor der Jahreshauptversammlung durch die zwei gewählten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen.

Ehrenvorsitzende:
Die Ehrenvorsitzenden haben beratende Stimme in den Vorstandssitzungen.

§ 8 – Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist die beschlussfassende Mitgliederversammlung im Sinne des BGB.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen wenn:

  1. dringliche Fragen zu entscheiden sind, die in dieser Satzung der Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind;
  2. dringliche Fragen zu entscheiden sind, die grundsätzlich oder weitgehende Bedeutung haben;
  3. eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder – unter Angabe der Gründe – dies schriftlich beantragen.

Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer und die Berichte der Ausschüsse entgegen, erteilt dem Vorstand des Vereins Entlastung, wählt den Vorstand, den Ehrenrat, die Ausschüsse und die Rechnungsprüfer auf drei Jahre und setzt den Beitrag fest. Die Einladung zu jeder Hauptversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Anträge für die Hauptversammlung müssen 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge, die nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist nicht eingebracht werden konnten, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht in Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, jedoch ist auch Wahl durch Zuruf gestattet, wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Ziele haben, bedürfen 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von den Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer zu unterzeichnen. Die Einladungen zur Hauptversammlung erfolgen schriftlich auf dem Postwege durch die “Vereinsmitteilungen”.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der Mitglieder über jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Belehrung und Anregung dienen soll, behandelt außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich.

§ 10 – Ehrenrat

Der Ehrenrat, welcher auch als Disziplinarausschuss tätig ist, soll sich aus drei erfahrenen allgemein geachteten Waidmännern und drei Stellvertretern zusammensetzen, die sich gutachtlich zu Fragen äußern sollen, die ihnen der Vorstand vorlegt. Es hat außerdem jedes Mitglied das Recht, den Ehrenrat unmittelbar anzurufen. Der Ehrenrat verhandelt nach der Ehrenordnung des DJV, die für alle Mitglieder verbindlich ist.
Der Ehrenrat ist verpflichtet, über alle anhängigen Verfahren den Vorstand zu unterrichten.

§ 11 – Ausschüsse

Für besondere, immer wiederkehrende Aufgaben, die durch den Vorstand infolge des damit verbundenen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit besonderer Sachkenntnisse allein nicht gelöst werden können, sind besondere Ausschüsse von der Hauptversammlung als ständige Ausschüsse auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
Solche Ausschüsse sind:

  1. ein aus drei Mitgliedern bestehender Ausschuss zur Durchführung von Hundeprüfungen und für Hundefragen (Hundeausschuss),
  2. ein aus drei Mitgliedern bestehender Ausschuss für Schießwesen (Schießausschuss),
  3. ein aus drei Mitgliedern bestehender Ausschuss für Jagdhornblasen (Bläserausschuss), dem der jeweilige Corpsleiter angehören muss,
  4. ein aus drei Mitgliedern bestehender Ausschuss für Vergnügungen (Vergnügungsausschuss),
  5. ein aus drei Mitgliedern bestehender Ausschuss für Naturschutzangelegenheiten.

Außer diesen ständigen Ausschüssen können von Fall zu Fall Ausschüsse (Arbeitskreise) durch den Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorsitzende ist zu den Ausschusssitzungen einzuladen.

§ 12 – Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur auf einer Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die vorgesehene Änderung muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

§ 13 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor Beginn dieser Mitgliederversammlung schriftlich mit Angaben über die Begründung der Auflösungsabsicht einzuladen.

Im Falle der ordnungsgemäß beschlossenen Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Wetteraukreis zu, der es unmittelbar und ausschließlich den vom Verein vorgeschlagenen Institutionen, die als gemeinnützig anerkannt sind, zuführt. Vor Übernahme und Verwendungszuführung ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 14 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung, in der vorstehenden Fassung, wurde von der Hauptversammlung am 22. März 1985 satzungsgemäß beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 10. März 1978 wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben